Am 31. Januar endet die Sperrfrist für das Ausbringen von Düngemitteln. Die Sperrfrist beginnt für gewöhnlich mit der Ernte der letzten Hauptfrucht (etwa im September oder Oktober) und endet Ende Januar. Für Landwirte, die Grünland nutzen, also Wiesen und Weiden pflegen, ist die Sperrfrist dagegen kürzer. Sie dauert vom 01. November bis zum 31. Januar. Ab dem 1. Februar darf die Gülle dann wieder ausgefahren werden – unter Landwirten wird dieser Tag auch liebevoll „Gülle-Silvester“ genannt.

Ziel der Ausbringung von Gülle ist es, dass die Nährstoffe schnell in den Boden eindringen, um so gasförmige Nährstoffverluste zu reduzieren. Auch die Geruchsbelästigung sinkt somit. Gleichzeitig sollen die Nährstoffe der Gülle jedoch auch schnell von den Ton- und Humusteilchen im Boden gebunden werden. Wird Gülle ausgebracht, muss darauf geachtet werden, dass die Nährstoffe nicht ins Oberflächen- oder Grundwasser gelangen.

Aber Achtung: Die Sperrfrist kann auch verlängert oder verschoben werden! Eine Verlängerung der Sperrfrist tritt in Kraft, wenn die Wetterverhältnisse den Boden daran hindern, Nährstoffe aufzunehmen, Dazu gehören Schnee, ein gefrorener Boden, der auch über Tag nicht auftaut sowie extreme Nässe. Einzelne Landwirte können auch eine Verschiebung der Sperrfrist um zwei Wochen für ihren Betrieb beantragen. Eine Verkürzung der Frist ist hingegen nicht möglich.